Die Beklagten 1–2 können den Prozess, wie vorliegend geschehen, unabhängig voneinander führen (Art. 71 Abs. 3 ZPO). 2. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: