1.3. Einfache Streitgenossenschaft Die vorliegende passive einfache Streitgenossenschaft der Beklagten 1–2 ist gemäss Art. 71 ZPO zulässig, da Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf demselben Tatsachenfundament basieren (Unterfangungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten 1 durch den Beklagten 2 bzw. dessen Arbeitnehmer), für die einzelnen Klagen gegen die Beklagten 1–2 streitwertbedingt jeweils die ordentliche Verfahrensart zur Anwendung gelangt und das Handelsgericht für beide Klagen sachlich zuständig ist.1