2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt und Spesen) zu Lasten der Klägerin." Der Beklagte 2 bringt im Wesentlichen vor, er habe die Unterfangungsarbeiten nicht geplant, sondern nur nach der Planung und der Instruktion des Bauingenieurs L. ausgeführt. Die klägerische Liegenschaft habe aber gar keine Schädigung erfahren; eine allfällige Schädigung sei nicht auf ihre Unterfangungsarbeiten zurückzuführen. Zudem sei der Klägerin gar kein Schaden entstanden und letztlich könne sich der Beklagte 2 nach Art. 55 -5-