" 1. Die Klage gegen die Beklagte 1 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Zur Begründung bringt die Beklagte 1 hauptsächlich vor, die Liegenschaft der Klägerin sei nicht geschädigt worden, eine allfällige Schädigung sei nicht auf die Unterfangungsarbeiten des Beklagten 2 zurückzuführen und der Klägerin sei tatsächlich gar kein Schaden entstanden. 7. Mit Klageantwort vom 22. August 2022 stellte der Beklagte 2 folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei abzuweisen.