Zur Begründung bringt die Klägerin hauptsächlich vor, auf dem neben ihrem Grundstück liegenden Grundstück der Beklagten 1 habe der Beklagte 2 das ehemalige Restaurant W. samt Scheune abgebrochen und daraufhin Unterfangungsarbeiten ausgeführt. Dadurch sei die Liegenschaft der Klägerin in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Beklagte 1 hafte ihr für die Reparaturarbeiten in der Höhe von Fr. 395'477.50 aus Grundeigentümerhaftpflicht und der Beklagte 2 zufolge seiner Geschäftsherrenhaftung der durch seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen verursachten Schäden (Klage Rz. 4 ff. und 38). 6. Mit Klageantwort vom 22. August 2022 stellte die Beklagte 1 folgende Rechtsbegehren: