4.2. Im Auftrag der Beklagten 1 wurde die Scheune neben dem Restaurant W. vom Beklagten 2 abgebrochen (Klage Rz. 14). Die Abbrucharbeiten begannen um den 1. Mai 2020 (Klage Rz. 15: 1. Mai 2020; Antwort der Beklagten 2 Rz. 17: 29. April 2020). Am 2. Mai 2020 war ein Teil der Scheune abgebrochen (KB 7). Nach dem Abbruch erfolgten die Unterfangungsarbeiten durch den Beklagten 2 (Antwort der Beklagten 2 Rz. 21). 4.3. 4.3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 gelangten die Klägerin sowie ihr Nachbar, N., beide vertreten durch den Architekten O., an die Gemeinde Q. und beantragten einen sofortigen Baustopp zufolge Beschädigung ihrer Liegenschaften (KB 15).