3. Die Beklagte hat der Klägerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 42'315.05 zu ersetzen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022)  die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse