Abs. 1 AnwT). Zuzüglich einer Erhöhung der Grundentschädigung um 40 % für den zweiten Schriftenwechsel und die Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenersatzpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) ergibt dies eine Parteientschädigung von rund Fr. 42'315.05, welche die Beklagte der Klägerin zu entrichten hat.