Bei einem Streitwert von Fr. 455'900.00 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 16'508.50 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 16'508.50 festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen. Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).