6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten entsprechen vorliegend der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Diese wird von Amtes wegen anhand des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) festgelegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 455'900.00 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 16'508.50 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD).