5. Verzugszins 5.1. Rechtliches Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu 5 % für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Verzugszins ist ab dem Tag des Eintrittes des Schuldnerverzugs geschuldet. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug, sodass sich eine Mahnung erübrigt (Art. 102 Abs. 2 OR).