4.3. Weitere Vorbringen der Beklagten Unbehilflich ist schliesslich der Einwand der Beklagten, die Dividendenausschüttung verstosse gegen den Letter of Intent (Klageantwort S. 7; Duplik S. 4). Die Beklagte verkennt, dass sie nicht Vertragspartei dieses Letter of Intent ist. Entsprechend kann sie sich nicht auf dessen Verletzung berufen. Eine solche hätte ohnehin keine Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Dividendenanspruch der Klägerin. 4.4. Fazit Die Einwendungen und Einreden der Beklagten erweisen sich allesamt als unbegründet. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ausschüttung einer Dividende in der Höhe von Fr. 455'900.00.