4.2.2. Würdigung Die Beklagte leitet zu Recht nichts aus diesen Behauptungen ab. Etwaige Ansprüche, die im Vorfeld des Aktienkaufes aus einer allfälligen Verletzung der vorvertraglichen Pflichten der D. resultieren, können der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, zumal die Beklagte naturgemäss nicht am Aktienkauf beteiligt war, folglich auch nicht Inhaberin entsprechender Ansprüche wäre und damit zu deren Geltendmachung auch nicht berechtigt wäre.