der Beklagten erhalten (Klageantwort S. 9 f.). Für die Durchführung einer Due Diligence seien der Beklagten (recte: E.) im Vorfeld des Aktienkaufes lediglich zwei Tage eingeräumt worden. Ergänzende oder sich ergebende Fragen seien seitens der Klägerin nicht beantwortet worden (Klageantwort S. 6). Die Beklagte (recte: E.) habe einer Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2018 in den Verhandlungen zwar zugestimmt, jedoch sei sie (recte: die E.) von falschen Grundlagen ausgegangen (Duplik S. 4 f.), denn die Klägerin habe die betriebswirtschaftlichen Zahlen manipuliert, um die Beklagte zu täuschen (Duplik S. 3, 8).