4.2. Vorenthaltung des Ausschüttungsbeschlusses 4.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht ferner geltend, die Klägerin (recte: D.) habe das Protokoll der Generalversammlung vom 28. März 2019 dem Geschäftsführer der E. nicht zur Verfügung gestellt, sodass dieser keine Kenntnis vom Ausschüttungsbeschluss gehabt habe (Klageantwort S. 9). Die Beklagte (recte: E.) habe erst nach dem Closing Zugang zu den Bankkonti und Unterlagen - 14 -