675 Abs. 2 OR). Die Dividende ist keine Rückerstattung des vom Aktionär einbezahlten Kapitals (vgl. Art. 680 Abs. 2 OR zum sog. Verbot der Einlagerückgewähr); sie wird nicht zurückbezahlt, sondern ausgerichtet bzw. ausgeschüttet. Da die Beklagte nicht Partei des fraglichen Aktienkaufvertrages ist, kann sie ohnehin nichts aus Ziff. 3.5. ableiten. Im Übrigen dürfte der Kreditvertrag der G. zur Finanzierung des Aktienkaufes wohl kaum die Beklagte verpflichten, ist diese doch Gegenstand und nicht Partei des Aktienkaufes. Von einer Verleitung zum Vertragsbruch kann somit keine Rede sei.