Das Eigenkapitalerfordernis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und der inneren Systematik der Bestimmung einzig auf die Rückzahlung der kurzfristigen Verbindlichkeit. Die Bestimmung, wonach die Rückzahlung zu erfolgen habe, wann immer es die Eigenkapitalisierung von Fr. 450'000.00 erlaube, lässt keinen Raum für die Annahme, das Eigenkapitalerfordernis erstrecke sich auch auf die Dividendenausschüttung. Die Dividende ist ein jedem Aktionär zustehender verhältnismässiger Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 OR). Sie wird aus dem Bilanzgewinn und allenfalls aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet (Art. 675 Abs. 2 OR).