4.1.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass die Auszahlung der Dividende für das Jahr 2018 in einem Zusammenhang mit dem Eigenkapital der Beklagten stehe. Es bestehe gemäss Aktienkaufvertrag lediglich eine Verbindung zwischen dem vermeintlich kurzfristigen Darlehen der Klägerin an die Beklagte über Fr. 618'130.00 zuzüglich Zins und der Eigenkapitalisierung der Beklagten (Replik Rz. 35; 45). Ferner bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte keine Eigenkapitalisierung von Fr. 450'000.00 aufweise (Replik Rz. 35).