3.5 des Aktienkaufvertrages sei auf die G. zurückzuführen. Diese habe für die Finanzierung des Aktienkaufes ein Eigenkapital von minimal Fr. 450'000.00 verlangt (Klageantwort S. 9; Duplik S. 9). Da das Eigenkapital der Beklagten derzeit nicht die geforderte Höhe aufweise, könne die Dividende nicht ausgeschüttet werden (Klageantwort S. 11). Die Klägerin forderte die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage dazu auf, einen Vertragsbruch gegenüber der G. zu begehen (Klageantwort S. 9).