4. Einreden und Einwendungen der Beklagten 4.1. Vertragliche Ausschüttungsbeschränkung 4.1.1. Parteibehauptungen 4.1.1.1. Beklagte Der Beklagten zufolge bestehe kein Grund für eine Ausschüttung der Dividende. Massgeblich sei vorliegend Ziff. 3.5. des Aktienkaufvertrages, wonach die Ausschüttung der Dividende für das Jahr 2018 ein Eigenkapital von mindestens Fr. 450'000.00 erfordere (Klageantwort S. 9; Duplik S. 9). Ziff. 3.5 des Aktienkaufvertrages sei auf die G. zurückzuführen.