Da die D. diesen schuldrechtlichen Anspruch im Rahmen des Aktienverkaufes weder an die E. abtrat, noch auf diesen Anspruch verzichtete (siehe Ziff. 3.5 des Aktienkaufvertrages; KB 5), erwarb die Klägerin den betreffenden Anspruch im Rahmen der Fusion. Die Klägerin erweist sich somit als aktivlegitimiert. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den Einreden und Einwendungen der Beklagten verhält.