Dass die D. zum Zeitpunkt des fraglichen Ausschüttungsbeschlusses über 97 % der Aktien der Beklagten verfügte, gilt entsprechend als erstellt. Folglich erwarb die D. mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung einen frei übertragbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Ausschüttung von 97 % der beschlossenen Dividende, was einer Dividende von Fr. 455'900.00 entspricht (KB 3). Da die D. diesen schuldrechtlichen Anspruch im Rahmen des Aktienverkaufes weder an die E. abtrat, noch auf diesen Anspruch verzichtete (siehe Ziff.