Zwar behauptet die Beklagte, F. sei zum Zeitpunkt des betreffenden Ausschüttungsbeschlusses Inhaber des fraglichen Aktienzertifikats gewesen (Duplik S. 4). Sie vermag ihre Behauptung jedoch weder zu begründen noch zu belegen. Damit gelingt es der Beklagten nicht, die Vermutung umzustossen. Dass die D. zum Zeitpunkt des fraglichen Ausschüttungsbeschlusses über 97 % der Aktien der Beklagten verfügte, gilt entsprechend als erstellt.