Dem Aktienbuch kann entnommen werden, dass die D. im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis 19. Juli 2019 Inhaberin des Aktienzertifikats-Nr. 1 war, welches 97 % der Aktien der Beklagten repräsentiert (KB 8). Der Inhalt des Aktienbuchs begründet damit die Vermutung, dass die D. zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses vom 28. März 2019 über Aktionärsstellung verfügte. Zwar behauptet die Beklagte, F. sei zum Zeitpunkt des betreffenden Ausschüttungsbeschlusses Inhaber des fraglichen Aktienzertifikats gewesen (Duplik S. 4).