3.3. Würdigung Der Anspruch auf Ausschüttung der beschlossenen Dividenden steht wie gesehen derjenigen (natürlichen oder juristischen) Person zu, welche zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses über Aktionärsstellung verfügte (siehe E. 3.2). Gemäss Art. 686 Abs. 4 OR gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt damit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuchs ist allerdings beschränkt.