Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes liegt in der alleinigen Kompetenz der Generalversammlung (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung erhalten die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft einen frei übertragbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der beschlossenen Dividende.31