3.2. Rechtliches Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 OR). Sofern die Statuten nichts Anderes vorsehen, berechnen sich die Gewinnanteile im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beiträge (Art. 661 OR). Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Art. 625 OR).