3.1.2. Beklagte Der Beklagten zufolge sei an der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2018 eine Dividendenausschüttung im Umfang von Fr. 470'000.00 beschlossen worden (Duplik S. 4). Zwar sei anlässlich der Generalversammlung nicht festgehalten worden, an wen die Dividenden auszurichten seien (Duplik S. 2). Es sei jedoch davon auszugehen, dass F. Dividendenberechtigter sei, denn dieser habe zu jenem Zeitpunkt 97 % der Aktien der Beklagten gehalten (Duplik S. 2, 4).