Der Beklagten zufolge fehle es vorliegend an einem Rechtsschutzinteresse (Klageantwort S. 3). Sie vermag indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des behaupteten Dividendenanspruchs bestehe würde. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Behauptung eines Dividendenanspruches, zumal die gerichtliche Feststellung des Dividendenanspruches der Klägerin einen wirtschaftlichen Nutzen einbringen würde.