1 BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16. -5- Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage bildet die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2018 beschlossenen Dividende hat. Es handelt sich hierbei um eine gesellschaftsrechtliche Frage, womit die Klage in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau fällt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO).