1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 1.1. Örtliche Zuständigkeit Für Klagen auf Auszahlung der Dividenden ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Da sich der Sitz der Beklagten in C. befindet (KB 2), fällt die vorliegende Klage in die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Aargau.