2. Eventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten anzuordnen. 3. Es sei eine Instruktionsverhandlung mit der Möglichkeit der Rechtserörterung einzuräumen. 4. Es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen mit der Möglichkeit der Erstattung von Rechtserörterungen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin." -4-