Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei vorliegend nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen erfordere eine Ausschüttung der Dividende ein Eigenkapital von mindestens Fr. 450'000.00. Da die Beklagte dieses nicht aufweise, könne die Dividende nicht ausgeschüttet werden. 8. Mit Replik vom 26. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags) hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. 9. Mit Duplik vom 7. November 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge: " 1. Die Klage sei abzuweisen.