3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 28'959.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […]  1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)