Demgemäss hat die Klägerin der Beklagten gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZPO eine Parteientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 28'959.50 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 13'470.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.