Zur Entschädigung hinzuzurechnen ist eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3% (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der von der Beklagten beantragte Mehrwertsteuerzuschlag, denn die Beklagte ist selber mehrwertsteuerpflichtig und damit berechtigt, die ihr 69 BSK ZPO-DORSCHNER, 3. Aufl. 2017, Art. 86 N. 4. - 39 - von ihrer Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer zu 100% als Vorsteuer geltend zu machen.70