Der Aufwand – der sich insbesondere auch aus der Länge der eingereichten Rechtsschriften ergibt – bewegte sich im Rahmen eines durchschnittlichen handelsgerichtlichen Prozesses. Ferner kann auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Teilklage einreichte, keine Erhöhung der Parteientschädigung rechtfertigen, ist es doch gerade einer der Vorteile der Teilklage, dass die klagende Partei mit überschaubaren Kostenrisiken eine Rechtsfrage klären kann.69