Ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach § 7 AnwT sind entgegen der Beklagten (vgl. Duplik Rz. 159) keine vorzunehmen. Die Behauptung der Beklagten, dass der vorliegende Prozess aufwändig gewesen sei und nicht mit einem gewöhnlichen Forderungsprozess zu vergleichen sei, ist nicht nachvollziehbar. Der Aufwand – der sich insbesondere auch aus der Länge der eingereichten Rechtsschriften ergibt – bewegte sich im Rahmen eines durchschnittlichen handelsgerichtlichen Prozesses.