4. Prozesskosten 4.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Demgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen.