Die Konkursverschleppung durch unterlassende Benachrichtigung des Gerichts stellt eine dauernde Pflichtverletzung dar. Solange die Überschuldung anhält, sind die Gesellschaftsorgane zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, das Konkursgericht zu benachrichtigen. Es handelt sich folglich um eine Haftung für Unterlassen. Nachdem die Beklagte als Revisionsstelle der H._____ AG abgelöst und damit ihrer Organstellung enthoben worden war, endete ihre Pflicht, das Konkursgericht zu benachrichtigen. Diese Pflicht oblag fortan der neuen Revisionsstelle.