Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Beklagten der Fortführungsschaden, der entstanden sei, nachdem sie als Revisionsstelle im zweiten Halbjahr 2015 von der I._____ abgelöst wurde, nicht mehr zugerechnet werden könnte (die Klägerin scheint gemäss ihrem Schlussvortrag [Rz. 30] sogar davon auszugehen, dass die Beklagte nur für Fehlverhalten bis zum 31. März 2015 verantwortlich ist: "Sie hat für ihr Fehlverhalten bis zum 31.03.2015, beinhaltend den falschen Revisionsbericht und das unhaltbare Sanierungskonzept einzustehen […]"). Die Konkursverschleppung durch unterlassende Benachrichtigung des Gerichts stellt eine dauernde Pflichtverletzung dar.