3.4. Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung Weil sowohl eine Pflichtverletzung als auch ein Schaden verneint werden, braucht auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs nicht mehr eingegangen zu werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass der Beklagten der Fortführungsschaden, der entstanden sei, nachdem sie als Revisionsstelle im zweiten Halbjahr 2015 von der I._____ abgelöst wurde, nicht mehr zugerechnet werden könnte (die Klägerin scheint gemäss ihrem Schlussvortrag [Rz.