3.3.6. Fazit Zusammengefasst ist nicht erstellt, dass zwischen dem von der Klägerin angenommenen hypothetischen Konkurszeitpunkt (31. März 2015) und dem tatsächlichen Konkurszeitpunkt (28. September 2016) ein Fortführungsschaden entstanden ist. 68 BÖCKLI (Fn. 53), § 16 N. 239. - 37 -