Sodann hätten auch alle weiteren Änderungen der Bilanzpositionen zwischen hypothetischem und tatsächlichem Konkurszeitpunkt berücksichtigt werden müssen; so beispielsweise, dass die H._____ AG mit Kaufvertrag vom 21. September 2016 (Klage Rz. II.12; KB 33) die Liegenschaft mit einem Buchwert von Fr. 4'395'000.00 zu einem Preis von Fr. 4.5 Millionen verkaufen konnte und so einen Buchgewinn von Fr. 105'000.00 realisierte.