Zu berücksichtigen gewesen wäre überdies, dass die H._____ AG ausweislich Beilage 6 zu KB 11 neben AD auch noch weitere Aufträge hatte, die Erträge generierten. Auch diese hätten in die Berechnung des Fortführungsschadens einfliessen müssen. Da die Klägerin diese Erträge nicht darlegt, verunmöglicht sie eine Schadensberechnung. Sodann hätten auch alle weiteren Änderungen der Bilanzpositionen zwischen hypothetischem und tatsächlichem Konkurszeitpunkt berücksichtigt werden müssen;