Zu Recht weist die Beklagte aber daraufhin, dass bei der Schadensberechnung auch die Sanierung der Gesellschaft, welche im März 2015 durchgeführt wurde, hätte berücksichtigt werden müssen. Im Zuge der Sanierung verzichteten Gläubiger auf Forderungen im Umfang von Fr. 2.8 Millionen.