Von der Klägerin wird einzig berücksichtigt, dass Gesellschaftsgläubiger im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, indem sie diese Rangrücktritte vom Schaden in Abzug bringt (vgl. Klage Rz. II.4.3; gemäss KB 3 bestanden im Konkurszeitpunkt nachrangige Forderungen im Betrag von Fr. 3'609'586.15, die Klägerin geht sogar von Fr. 3'622'500.00 aus). Diesen Abzug nimmt die Klägerin zu Recht vor. Zwar ist Art.