3.3.5. Beurteilung Soweit die Klägerin in der Replik von einem Schaden in der Höhe von Fr. 8.6 Millionen bzw. mindestens Fr. 8 Millionen ausgeht, ist von vornherein nicht weiter darauf einzugehen, weil die Klägerin nicht darlegt, wie sie auf diese Summe kommt. Die von der Klägerin vorgenommene Berechnung eines Schadens von Fr. 3'777'336.00 scheitert sodann daran, dass sie diesen Schaden nicht in bundesrechtskonformer Weise ermittelt hat.