Im vorliegenden Fall habe die Klägerin (gemeint wohl die ausseramtliche Konkursverwaltung) offenbar bereits mit anderen potentiell haftpflichtigen Personen bzw. Parteien Kontakt aufgenommen, wobei zumindest gewisse Personen das Prozessrisiko mit einem relativ geringen Betrag ausgekauft hätten. Diese Vergleichszahlungen beliefen sich auf rund Fr. 200'000.00 und seien an einen allfälligen Schaden anzurechnen. Die Klägerin hätte diese Beträge erwähnen müssen (Duplik Rz. 32).