Rz. III.12). Die Differenz zwischen den verschiedenen erwähnten angeblichen Schadensbeträgen werde nicht erläutert (Duplik Rz. 25) und sei nicht nachvollziehbar (Duplik Rz. 26). Mit keinem Wort werde zudem auf die gemäss konstanter Rechtsprechung massgeblichen Liquidationswerte eingegangen (Duplik Rz. 27). Der tatsächliche Konkurszeitpunkt sei rund zwei Jahre nach dem angeblichen hypothetischen Konkurszeitpunkt. In dieser Periode seien unbestrittenermassen insbesondere Forderungsverzichte gewährt und Barmittel eingeschossen worden sowie Erträge angefallen, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen gewesen wären (Duplik Rz. 30).